Satzung

Satzung und Geschäftsordnung des Jugendring Oberhausen e.V.

Präambel

1. Der Jugendring ist der Dachverband von Kinder- und Jugendverbänden in Oberhausen. Er will dazu beitragen, Kinder und Jugendliche zu einem kritischen Denken und Handeln zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern.

2. Er beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der ihm angeschlossenen Verbände, Initiativen und Gruppen.

3. Ein Aufleben militaristischer, nationalistischer und totalitärer Tendenzen will der Jugendring mit allen Kräften verhindern.

§ 1 Name, Sitz und Mittelverwendung

1. Der Verein trägt den Namen ”Jugendring Oberhausen e.V.”

2. Er hat seinen Sitz in Oberhausen.

3. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 2 Aufgaben

1. Interessenvertretung der freien Träger der Kinder- und Jugendarbeit in Oberhausen, u.a.
– im Jugendhilfeausschuss
– in der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 KJHG (AG 78) und
– in der Arbeitsgruppe ”Jugend” der AG 78

2. Jugendpolitische Arbeit,

3. Kooperation mit Trägern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit

4. Öffentlichkeitsarbeit

5. Beschaffung von zusätzlichen Mitteln und ggf. deren Verwaltung,

6. Vermittlung und Durchführung von Fortbildungen, als Ergänzung der Angebote der Mitgliedsverbände

7. Kontakt zum Landesjugendring NRW und zum Bundesjugendring

8. Beratung und Unterstützung der Mitgliedsverbände bei der Beantragung von Projektgeldern, Erstellung von Konzepten, etc. und Weitergabe diesbezüglicher Informationen.

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

1. Mitglied im Jugendring kann werden
– jede Jugendorganisation oder deren Dachorganisation
– jede Jugendorganisation oder deren Dachorganisation, die in einem Erwachsenenverband nach eigener Ordnung arbeitet
– jede Jugendgruppe und – initiative, die selbständig ihre Gemeinschaft gestaltet und eigenverantwortlich organisiert, sofern sie mindestens 20 Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) regelmäßig in ihrer Jugendarbeit erfasst und entsprechende Aktivitäten der Jugendlichen nachweisen kann.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Jugendring ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Bezüglich der Aufnahmeentscheidung des Vorstandes wird die Mitgliederversammlung informiert. Diese kann dann ggf. von ihrem Vetorecht Gebrauch machen.

4. Die Mitgliedschaft von Jugendorganisationen politischer Parteien ist ausgeschlossen

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Mitgliedsverbandes oder durch den Ausschluss des Mitglieds.

1. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen und ist durch das satzungsgemäß zuständige Organ des Mitglieds dem Vorstand des Jugendringes schriftlich zu erklären.

2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Delegierten und dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe, drei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung, beim Vorstand gestellt werden. Er ist in vollem Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Dem betroffenen Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gegeben werden. Es hat jedoch bei der Abstimmung über den Ausschlussantrag kein Stimmrecht.

§ 5 Vertretung

1. Den Delegierten, bzw. deren Ersatzdelegierten, obliegt die Alleinvertretung des Mitgliedes im Jugendring. Die Ernennung und Abberufung der Delegierten und der Ersatzdelegierten erfolgt schriftlich – durch das zuständige Organ – beim Vorstand.

2. Zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen des Jugendringes sollen von den Verbänden Initiativen und Gruppen Mitglieder mit einem Mindestalter von 16 Jahren delegiert werden.

§ 6 Organe

Organe des Jugendringes sind

° die Mitgliederversammlungen und
° der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium. Ihr obliegt die Gesamtplanung der Arbeit und die Wahl des Vorstandes. Sie hat über das Jahresprogramm, den Jahresbericht und die Rechnungslegung zu beschließen.

2. Die ”ordentliche” Mitgliederversammlung wird mindestens 1 X jährlich einberufen. Die Einladungen sind den Delegierten mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zuzusenden. Anträge und Vorlagen sind beizufügen.
Anträge müssen schriftlich – und mit einer Begründung versehen – 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Diese Anträge sind den Delegierten mindestens 10 Tagen vor dem Termin zuzusenden.

3. Wenn 10% der Delegierten oder der Vorstand die Einberufung einer ”außerordentlichen” Mitgliederversammlung – schriftlich unter Angabe der Gründe und der entsprechenden Tagesordnung – verlangt, so muss der Vorstand sie innerhalb von 3 Wochen einberufen. Die Einladungen sind den Delegierten mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zuzusenden. Anträge und Vorlagen sind beizufügen.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist. Sie ist allen Delegierten innerhalb von 4 Wochen zuzusenden. Sie ist genehmigt, wenn innerhalb von 4 Wochen, nach Zustellung, ein schriftlich begründeter Einspruch gegen das Protokoll nicht eingelegt wird.

§ 8 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der einzelnen Mitgliedsverbände, Initiativen und Gruppen einschließlich der beratenden Mitglieder zusammen. Die Delegierten werden nach dem aufgeführten Schlüssel entsandt:

20 – 200 Kinder und Jugendliche = 1 Vertreter/in

201 – 1000 Kinder und Jugendliche = 2 Vertreter/innen

1001 – mehr Kinder und Jugendliche = 3 Vertreter/innen

2. Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind schriftlich zu benennen. Gleichzeitig ist die Mitgliederzahl zu bestätigen.

3. Mitglieder des Vorstandes haben nur dann ein Stimmrecht, wenn sie gleichzeitig Delegierte sind.

4. Gäste können direkt durch den Vorstand oder durch Antrag von mindestens 3 Delegierten an den Vorstand zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Ein entsprechender Antrag muss spätestens 3 Tage vor dem Sitzungstermin beim Vorstand gestellt werden.

5. Die Sitzungen sind öffentlich. Auf Antrag kann die Versammlung die Öffentlichkeit für einzelne Punkte von der Tagesordnung ausschließen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet ihn.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand (siehe § 12). Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten. Kommt diese im ersten Wahlgang nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den höchsten Stimmenzahlen. Gewählt ist, wer dann die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung.

3. Die Mitgliederversammlung kann Arbeitskreise einrichten und Ziele/Arbeitsschwerpunkte formulieren.

4. Die Versammlung wählt die vom Jugendring in die verschiedenen Gremien zu entsendenden Mitglieder (u.a. für die AG § 78 KJHG), sofern die Vertretung nicht direkt durch den Vorstand sichergestellt wird.

5. Wenn die finanziellen Möglichkeiten gegeben sind, stellt der Jugendring eine/n Mitarbeiter/in für die Geschäftsführung ein. Über die Einstellung und die Aufgaben wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung entschieden. Die Dienst- und Fachaufsicht nimmt der Vorstand wahr.

6. Die Höhe des von den Mitgliedern für die Erledigung von Aufgaben des Jugendringes zu leistenden Beitrages wird in jedem Geschäftsjahr für das kommende Geschäftsjahr auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

7. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen für die Amtszeit von 2 Jahren, die die Haushaltsrechnung prüfen. Eine Wiederwahl ist in Folge einmal möglich. Der Rechnungsabschluss und der Prüfungsbericht sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

8. Die Mitgliederversammlung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Anzahl der anwesenden Delegierten das Zweifache der Anzahl der existierenden Vorstandsmitglieder übersteigt. Die Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten, wenn es nicht in der Satzung anders bestimmt ist. In nicht in der Satzung geregelten Fällen vereinbart die Versammlung im Vorfeld der Abstimmung, wie die Ergebnisse gefunden werden. Bei den Beschlüssen ist ein möglichst breiter Konsens anzustreben.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Jugendring im Rahmen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus 4 Personen, mindestens jedoch 2, im Bedarfsfalle bis zu 6 Personen.

2. Die Sprecher/innen der Arbeitskreise und die/der hauptberufliche Geschäftsführer/in sind beratende Mitglieder des Vorstandes

3. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Wählbar ist nur, wer von mindestens einer/ einem Delegierten vorgeschlagen wird und Mitglied eines dem Jugendring angehörenden Verbandes ist. Die Wahlvorschläge müssen 14 Tage vor dem Wahltag beim Vorstand des Jugendring eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist können Wahlvorschläge berücksichtigt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Delegierten damit einverstanden ist.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Jugendring wird nach außen durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes (nach Möglichkeit paritätisch durch Frauen und Männer) vertreten.

3. Der Vorstand kann Arbeitskreise einrichten.

4. Der Vorstand begleitet und koordiniert die Arbeit der Arbeitskreise.

5. Er ist verantwortlich für die ”laufenden” Geschäfte.

6. Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung aufzustellen.

7. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind allen Delegierten zuzusenden.

§ 14 Arbeitskreise

1. Arbeitskreise werden durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand eingerichtet. Über die Auflösung des Arbeitskreises entscheidet der Arbeitskreis selber, der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

2. Zur ersten Sitzung lädt der Vorstand alle Mitglieder ein. Bei dieser Sitzung wählen die Anwesenden mindestens eine/n Sprecher/in. Die/Der Sprecher/in muss einem Mitgliedsverband angehören. Ein/e Sprecher/in nimmt als beratendes Mitglied an den Vorstandssitzungen teil.

3. Der Vorstand wird zu jeder Sitzung eingeladen und erhält die entsprechenden Protokolle. Diskussionsstand und Arbeitsergebnisse sind allen Delegierten zugänglich.

4. Der Arbeitskreis entscheidet eigenständig über Arbeitsweise und Besetzung im Rahmen der Satzung des Jugendringes. Diskussionsstand, Arbeitsergebnisse sowie der Teilnehmer/innenkreis sind zu protokollieren und allen Jugendringmitgliedern zugänglich.

§ 15 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Jugendringes ist das Kalenderjahr.

§ 16 Satzungsänderung

1. Jede/r Delegierte kann für das Mitglied Anträge auf Änderung der Satzung vorschlagen. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich und begründet spätestens 4 Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Sie sind den Delegierten unverzüglich zuzuleiten und sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu beraten.

2. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Punkt beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Über Änderungen der Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

§ 17 Auflösung

1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Punkt beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Auflösung des Jugendringes kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Oberhausen mit der Auflage es der Kinder- und Jugendarbeit in Oberhausen, hier im Besonderen zur Durchführung von Projekten der Kleinverbände, zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.05.03 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Oberhausen, den 22.01.2004

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